Plenum.TV für Niederbayern TV / Passau, 24. Februar 2021

Die folgenden zwei Fragen richteten wir an die Abgeordneten:

1. Pflegende Angehörige entlasten – Entlastungsbetrag in Coronazeiten flexibel einsetzbar machen (Drs. 18/10148)

Pflegende Angehörige haben nach § 45b SGB XI einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat. Allerdings nimmt laut einer Studie des Zentrums für Qualität in der Pflege (ZQP) eine Mehrheit von 70 Prozent der Pflegebedürftigen diesen Betrag nicht in Anspruch. Ein häufiger Grund dafür ist das geringe Angebot an Dienstleistern. Gerade in der Coronakrise ist es von größter Wichtigkeit, den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen diese Angebote niederschwellig zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund sollte der Landtag dem Beispiel der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen folgen und bis zum Ende der Corona-Pandemie die bürokratischen Qualifikationsvoraussetzungen für Nachbarschaftshelfer*innen aussetzen.

Frage: Wie können Pflegebedürftige und pflegende Angehörige konkret unterstützt und entlastet werden? Kann Ihrer Meinung nach die Situation dadurch verbessert werden, dass die Qualifikationsvoraussetzungen z.B. für Nachbarschaftshilfen in der Corona-Zeit gesenkt würden?

 

2. Änderung des Polizeiaufgabengesetzes/PAG (Drs. 18/13716)

Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff der „drohenden Gefahr“ grundsätzlich als neue Gefahrenkategorie bestätigt. Zwar spricht das BVerfG des Öfteren in der Entscheidung von der „hinreichend konkretisierten Gefahr“. Da es die Begrifflichkeiten jedoch synonym verwendet (so beispielsweise in Rn. 148), kann davon ausgegangen werden, dass wenn das BVerfG von einer „hinreichend konkretisierten Gefahr“ spricht, die Fälle der drohenden Gefahr im Sinne des PAG gemeint sind. Im Hinblick auf die Kategorie der „drohenden Gefahr“ werden zudem die „bedeutenden Rechtsgüter“, zu deren Schutz aufgrund drohender Gefahr gehandelt werden kann, enger gefasst.

Frage: Ist durch die Änderung des PAG der dehnbare Begriff der „drohenden Gefahr“ konkretisiert und rechtssicher gefasst worden? Können dadurch ggfs. ungerechtfertigte Eingriffe in Persönlichkeitsrechte (DNA-Proben, BodyCam-Nutzung bei Einsätzen, Gewahrsamnahme) dezimiert werden? Wie tangiert diese Änderung die polizeiliche Arbeit vor Ort?