Komplettinterview, Walter Taubeneder, CSU, am 16. März 2021

Die folgenden drei Fragen richteten wir an die Abgeordneten:

1. Flächendeckende Krankenhausstruktur verbessern – Intersektorale Gesundheitszentren fördern (Drs. 18/11621)

Auszug aus der Begründung: Das Konzept der IGZ beschreibt die Umwandlung geeigneter Krankenhausstandorte in IGZ, die das klassische ambulante Leistungsportfolio anbieten und darüber hinaus im Rahmen einer erweiterten ambulanten Versorgung (EAV) auch Betten vorhalten. Dadurch kann unter konsequenter Einhaltung des Facharztstandards die regionale Grundversorgung insbesondere in der Fläche mit Schwerpunkt auf allgemeinärztlichen, internistischen und weiteren konservativen Angeboten abgedeckt werden. Patienten können auf diese Weise rund um die Uhr ärztlich sowie pflegerisch behandelt und betreut werden. Außerhalb der Sprechzeiten soll ein Facharzt in Rufbereitschaft sein. Gerade für kleinere Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung mit weniger als 200 Betten kann die Umwandlung in ein derartiges IGZ eine sinnvolle und innovative Möglichkeit darstellen, um die Versorgung in der Fläche zu gewährleisten und den Bürgern eine wohnortnahe Anlaufstelle zu bieten. Idealerweise hält ein solches Zentrum auch eine digitale und telemedizinische Vernetzung mit nahegelegenen Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung bereit. Durch Kooperation und Nutzung gemeinsamer Einrichtungen lassen sich mit weiteren medizinischen und gesundheitsnahen Dienstleistern, wie Pflegediensten, Physiotherapeuten, Apotheken etc. darüber hinaus wirtschaftliche Synergieeffekte erzielen.

Frage: Halten Sie es für sinnvoll, die bestehende Krankenhausstruktur mit zusätzlichen kleineren Gesundheitszentren zu flankieren?

 

2. Änderung des Bayerischen Katastrophenschutzgesetzes: Einbindung des Landtags (Drs. 18/14136)

Auszug aus der Problemstellung: Angesichts der Bedrohung durch das Virus SARS-CoV-2 beschloss der Landtag am 25. März 2020 das Bayerische Infektionsschutzgesetz (BayIfSG). Dieses Gesetz wurde innerhalb weniger Tage unter der Einbeziehung aller Fraktionen und der Staatsregierung erarbeitet und verabschiedet. Im BayIfSG wurden der Staatsregierung weitreichende Befugnisse zugestanden, von denen sie nach der Feststellung eines Gesundheitsnotstandes Gebrauch hätte machen können, um Schaden an den Menschen in Bayern abzuwenden. Ähnlich wie im Infektionsschutzgesetz des Bundes (IfSG) unterlagen diese Befugnisse der Kontrolle des Parlaments. Der Landtag hätte das Ende des Gesundheitsnotstands feststellen und so die Sondervollmachten der Regierung beenden können. Am 31. Dezember 2020 trat das BayIfSG außer Kraft. Die Staatsregierung hat den Gesundheitsnotstand gemäß Art.1 BayIfSG nie ausgerufen. Entsprechend kam das Gesetz nicht zur Anwendung.

Frage: Sehen Sie eine Notwendigkeit, auch das Bayerische Katastrophenschutzgesetz mit Kontrollrecht durch den Landtag zu versehen?

 

3. Menschen mit Behinderung im Krankenhaus und in Reha-Einrichtungen unterstützen – Begleitung leichter ermöglichen (Drs. 18/12220)

Ein Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer Reha-Einrichtung ist gerade für Menschen mit Behinderung eine besonders belastende Situation. Für Menschen mit Behinderung ist es oft essenziell, von einer vertrauten Bezugsperson ins Krankenhaus begleitet zu werden, um den Krankenhausaufenthalt überhaupt zu ermöglichen und dessen Behandlungsziel zu erreichen. Bezugspersonen können etwa Angehörige oder auch Personal von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) sein. Aufgrund des alltäglichen Kontakts besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das es ihnen ermöglicht, die individuellen Reaktions- und Verhaltensweisen (z.B. Äußerung von Schmerzen) des Menschen mit Behinderung zu verstehen und dem Krankenhauspersonal für deren Diagnostik und Behandlung zu kommunizieren. Besonderes Augenmerk ist auf die gehörlosen und starkhörbehinderten Menschen zu richten.

Frage für das Plenum.TV Magazin: Halten Sie es für hilfreich, dass Menschen mit Behinderungen bei Behandlungsgängen von einer vertrauten Bezugsperson begleitet werden?