Im Rahmen der 94. Plenarsitzung richteten wir die folgenden drei Fragen an die Abgeordneten:
1. „Weil die Ressource ‚Boden‘ unermesslich wertvoll ist – gemeinwohlorientierte Liegenschaftspolitik in die Bayerische Verfassung!“ (Drs. 18/17071)
Aus der Antragsbegründung: „Eine gemeinwohlorientierte Liegenschaftspolitik, die zum Ziel hat, Flächen (vor allem für bezahlbaren Wohnraum) in öffentlichem Besitz zu halten und zu entwickeln, statt sie den spekulativen Kräften des Marktes zu überlassen, ist bisher nicht in der Bayerischen Verfassung verankert.“
Frage: Sollte der Erhalt kommunaler und staatlicher Liegenschaften verfassungsrechtlich geschützt werden?
2. „Istanbul-Konvention konsequent umsetzen V: Gewaltschutzinfrastruktur in Bayern bedarfsgerecht und flächendeckend gewährleisten“ (Drs. 18/15950)
Die „Istanbul-Konvention“ des Europäischen Rates aus 2011 fordert Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen. Gemäß Antragsteller sind die derzeitigen Gewaltschutzstrukturen für Frauen und Kinder in Bayern nicht ausreichend, sie kommen dem Bedarf nicht nach. Die Staatsregierung wird aufgefordert, eine bedarfsgerechte Infrastruktur von Unterstützungsdiensten, Schutzunterkünften, und Krisenzentren samt dezentralen und niedrigschwelligen Zugang zu sichern. Dazu u.a. auch Schutz von Zeugen und mitbetroffenen Kindern, Präventionsmaßnahmen, ausreichende Plätze in Frauenhäusern etc.
Frage: Wie stehen Sie zur Forderung, die sogenannte „Istanbul-Konvention“ in Bayern konsequenter umzusetzen?
3. „Freiheit in Netz und Medien II: Reform des Medienstaatsvertrags anregen“ (Drs. 18/15784)
Die Antragsteller fordern für redaktionell gestaltete Telemedien einen Wegfall der Verpflichtung zu journalistischen Grundsätzen. Zugleich soll Radio- und Fernsehsendern eine spezielle Verpflichtung zu Objektivität und Unparteilichkeit auferlegt werden. Dies soll eine Abkehr von einem sog. „Haltungs- und Erziehungsjournalismus“ bewirken, der den Sendern im Antrag unterstellt wird.
Aus der Antragsbegründung: „Ersatzlose Streichung des §19 Abs.1MStV, der ‚Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten‘ die Befolgung ‚anerkannter journalistischer Grundsätze‘ auferlegt. Die hiermit verbundenen Befugnisse der Landesmedienanstalten zur Kontrolle von Meinungsäußerungen in Blogs, Portalen und Foren sind entschieden zurückzuweisen. […] Redaktionelle Verpflichtung vor allem für Nachrichten- und Informationssendungen auf die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote (Realisierung des §26 MStV).“
Frage für das PLENUM.TV-Magazin: Sollten redaktionell gestaltete Telemedien, Websites, Blogs etc. von der Verpflichtung auf journalistische Grundsätze befreit werden? Bedarf es bei Rundfunk- und Fernsehsendern einer besonderen Verpflichtung zu Ausgewogenheit?